Sportanlagennutzung

Aus SGK Berlin

Die Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen (SPAN) gelten für die Überlassung und die Nutzung öffentlicher Sportanlagen, die von den einzelnen Senatsverwaltungen, den Bezirksämtern von Berlin sowie juristischen Personen des privaten Rechts, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, verwaltet werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Da die meisten Sportanlagen auf Schulgrundstücken liegen, muss geregelt werden, wann die Schule und wann Sportvereine die Anlagen nutzen dürfen. Faustregel: Schule darf montags bis freitags bis 16 Uhr nutzen, alle anderen Nutzungszeiten gehören dem Vereinssport. Häufig werden nicht nur Nutzungsvereinbarungen, sondern auch Schlüsselverträge abgeschlossen.

Geregelt werden auch die sportliche Nutzung durch nicht förderungsfähige Private sowie die nichtsportliche Nutzung von Sportanlagen und die hier zu zahlenden Entgelte.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Februar 2020