Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge

Aus SGK Berlin

Durch das Vergaberecht soll eine gleichmäßige und gerechte Verteilung der Vergabe öffentlicher Aufträge an Bieter gewährleistet werden.

Als Vergabeverfahren werden unterschieden:

  • die öffentliche Ausschreibung (offenes Verfahren),
  • die beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) sowie
  • die freihändige Vergabe (Verhandlungsverfahren) und
  • der wettbewerbliche Dialog.

Öffentliche Auftraggeber sind vorrangig zur öffentlichen Ausschreibung verpflichtet; dabei haben sie die Verdingungsordnungen zu beachten.

Öffentliche Ausschreibung (europaweit: das sog offene Verfahren): Ein unbeschränkter Kreis von Unternehmen wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Die öffentliche Ausschreibung ist die Regelform, mittels der öffentliche Aufträge vergeben werden sollen. Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt von Berlin sowie in Tageszeitungen und ggf. in Fachzeitschriften. Bei Aufträgen, die den Auftragswert von 211 000 Euro überschreiten, muss die Ausschreibung auch im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe S) erfolgen.

Beschränkte Ausschreibung (europaweit: das sog. Nicht offene Verfahren): Bei der beschränkten Ausschreibung wird öffentlich zur Teilnahme und aus dem Teilnehmerkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert (Teilnehmerwettbewerb). Dieses Verfahren darf durch öffentliche Auftraggeber nur bei besonderer Dringlichkeit oder bei aufwändigen Projekten, für die nur wenige Anbieter in Frage kommen, angewendet werden.

Freihändige Vergabe (europaweit: das sog. Verhandlungsverfahren): Die freihändige Vergabe ist das einzige Verfahren, das Verhandlungen mit den Unternehmen zulässt. Dieses Vergabeverfahren ist nur in strengen Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn aufgrund eines Patentrechts nur ein einziger Bieter in Frage kommt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016