Kerngebiet

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Kerngebiete (MK) dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaberinnen und –inhaber, für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. (§ 7 BauNVO; dort sind auch die zulässigen Ausnahmen dargestellt). Kerngebiete werden im B-Plan mit MK gekennzeichnet.

siehe auch: Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016