Kindertageseinrichtungen

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Kindertagesstätten (Kitas) und Tagespflege

Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist als Leistung der Jugendhilfe eine gesetzliche Aufgabe.

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.

Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags in den Einrichtungen freier Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

Zu berücksichtigen ist dabei auch die gesetzlich gewollte partnerschaftliche Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie deren Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der zu gewährenden Leistungen. Wenn freie Träger Einrichtungen betreiben, soll die öffentliche Jugendhilfe davon Abstand nehmen. Deshalb wurden in Berlin etwa zwei Drittel der Kitas an freie Träger übertragen und die verbliebenen in fünf Eigenbetrieben regionalisiert.

Kindertagespflege

Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt der/des Personensorgeberechtigten geleistet.

Die Förderung in Kindertagespflege im Rahmen der Jugendhilfe umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, sofern diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Zahlung einer laufenden Geldleistung.

Kosten für einen Tagesbetreuungsplatz

Die Kosten für die Erstellung bzw. Vorhaltung eines Tagesbetreuungsplatzes trägt grundsätzlich das bezirkliche Jugendamt.

Kostenbeteiligung

Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen haben sich das Kind und seine Eltern an den Kosten für diesen Platz zu beteiligen, ferner an den Kosten für die Verpflegung, sofern sie im Angebot enthalten ist und gewünscht wird. Der zu zahlende Betrag ist vom Einkommen und von Art und Umfang der Betreuung abhängig.

Die Betreuung des Kindes ist kostenfrei. Es ist nur noch der Verpflegungsanteil zu zahlen (außer bei Halbtagsförderung ohne Mittagessen).

Die regelmäßige Schulpflicht beginnt im Land Berlin am 1. August (= Beginn des Schuljahres) des Jahres, in dem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet.

Platzangebotspflicht

Die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege richtet sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das örtliche Jugendamt ist zuständig für das Antrags-, Bedarfsfeststellungs- und Platznachweisverfahren sowie für das Kostenbeteiligungsverfahren.

Bedarfsfeststellung

In den zwei Jahren vor Schuleintritt besteht ein Anspruch auf sieben Betreuungsstunden täglich, davor auf fünf Stunden, wenn nicht ein höherer Bedarf vom Jugendamt festgestellt wird.

Bedarfsbescheid (Gutschein, Kita-Gutscheinverfahren)

Über den Antrag erteilt das örtlich zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid in Form eines Gutscheins, der in einer Einrichtung oder Tagespflege vorzulegen ist.

Beratung und Platznachweis

Das zuständige Jugendamt hat die Eltern in allen Fragen zur Tagesbetreuung, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten, umfassend zu beraten.

Ferner sind die Jugendämter grundsätzlich verpflichtet, den Eltern, die das wünschen, einen freien und geeigneten Platz für ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nachzuweisen.

Tageseinrichtungen für Kinder

Das sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagesstätten (Kitas), Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EI-Kitas), Kindergärten (Kiga), Eltern-Kind-Kitas (EKT), Kinderläden oder Schülerläden.

Tageseinrichtungen sind genehmigungspflichtige sozialpädagogische Bildungseinrichtungen, die die Erziehung in der Familie ergänzen und dadurch unterstützen, dass die Kinder sich dort für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen alters- und entwicklungsgemäß gefördert werden.

Qualität der Tageseinrichtungen für Kinder

Als erste Stufe im deutschen Bildungssystem sind Tageseinrichtungen für Kinder gleichrangig mit den zeitlich nachfolgenden schulischen Institutionen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln.

Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

Dazu wurde eine Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen für nach § 23 KitaFöG finanzierte Einrichtungen zwischen dem Senat und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, dem Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) und den Kita-Eigenbetrieben abgeschlossen. Darin verpflichten sich die Vertragspartner, den Bildungsauftrag der Kindertagesstätten durch die Umsetzung des „Berliner Bildungsprogramms“ zu erfüllen.

Tagespflege für Kinder

Kindertagespflege ist eine Alternative zu Krippe und Kindergarten. Die auf fünf Jahre befristete Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern.

Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII)

Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.

Zuständig für die Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Erlaubnis zur Betreuung, Bildung und Erziehung für höchstens acht Kinder ist das örtliche Jugendamt. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die

  • sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
  • über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Unfallversicherung für Kinder in Tagespflege

Kinder, die durch eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden, sind gesetzlich unfallversichert.

Altersvorsorgezuschuss für Tagespflegepersonen

Zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegepersonen ist die hälftige Erstattung der zur Alterssicherung nachgewiesenen Aufwendungen vorgesehen. Zuständig für die Gewährung ist auch hier das bezirkliche Jugendamt.

Tageseinzelpflege für Kinder

Dieses Angebot richtet sich besonders an Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren. Es werden ein bis drei Kinder im privaten Haushalt einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters betreut.

Für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern ist keine Tagespflegeerlaubnis erforderlich. Die Tagespflegeperson muss aber für eine öffentliche Finanzierung auch in diesem Falle ebenso wie alle anderen Tagespflegepersonen geeignet und überprüft sein und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Tagesgroßpflege für Kinder

In Tagesgroßpflege werden regelmäßig vier Kinder – im Verbund mit einer anderen Pflegeperson: bis zu acht Kinder – betreut, für die Teilzeit- oder Ganztagsförderung vorgesehen ist.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016