Kommunale Steuern

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Den Kommunen steht das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu. Sie haben ein beschränktes eigenes Steuerfindungsrecht; nach Art. 106 Abs. 6 GG können die Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern selbst durch Satzung einführen und erheben. Der Rahmen dafür wird von den Ländern im Kommunalabgabengesetz festgelegt. Die bedeutendsten derartigen Steuern sind die Hundesteuer, die Spielgerätesteuer und die Zweitwohnungssteuer.

Die Kommunen sind über den Steuerverbund nach Art. 106 Abs. 5 und Abs. 5a GG auch an der Einkommensteuer (15 v.H.) und an der Umsatzsteuer (2,2 v.H.) beteiligt. Diese werden von den Kommunen nicht selbstständig erhoben, sondern über den kommunalen Finanzausgleich von dem jeweiligen Land aus dem Landeshaushalt den Kommunen zugewiesen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016