Mischgebiet

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Mischgebiete (MI) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind außerdem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. (§ 6 BauNVO; dort sind auch die zulässigen Ausnahmen dargestellt)

siehe auch: Baunutzungsverordnung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016