Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Aus SGK Berlin
Version vom 26. Januar 2022, 20:38 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis bezeichnet die rechtliche Beziehung, die zwischen einem Bürger/ einer Bürgerin besteht, der/die gegenüber dem Staat Anspruch auf eine Leistung hat (Beispiel: Hilfe zur Erziehung). Mit der Leistungserbringung wird ein freier Träger beauftragt. Der Staat (hier: das Jugendamt) finanziert die Leistung. Die Ecken des Dreiecks bilden demzufolge der Leistungsberechtigte (Klient), der Leistung…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis bezeichnet die rechtliche Beziehung, die zwischen einem Bürger/ einer Bürgerin besteht, der/die gegenüber dem Staat Anspruch auf eine Leistung hat (Beispiel: Hilfe zur Erziehung). Mit der Leistungserbringung wird ein freier Träger beauftragt. Der Staat (hier: das Jugendamt) finanziert die Leistung. Die Ecken des Dreiecks bilden demzufolge der Leistungsberechtigte (Klient), der Leistungsträger (hier: Jugendamt) und der Leistungserbringer (hier: Freier Träger der Jugendhilfe).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016