Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Aus SGK Berlin

Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis bezeichnet die rechtliche Beziehung, die zwischen einem Bürger/ einer Bürgerin besteht, der/die gegenüber dem Staat Anspruch auf eine Leistung hat (Beispiel: Hilfe zur Erziehung). Mit der Leistungserbringung wird ein freier Träger beauftragt. Der Staat (hier: das Jugendamt) finanziert die Leistung. Die Ecken des Dreiecks bilden demzufolge der Leistungsberechtigte (Klient), der Leistungsträger (hier: Jugendamt) und der Leistungserbringer (hier: Freier Träger der Jugendhilfe).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016