Anliegerbeitrag

Aus SGK Berlin

Der Anliegerbeitrag wird zur Erschließung eines Grundstücks erhoben. Dem Zeitpunkt der Fälligkeit muss nicht gleichzeitig die Erschließung folgen. Die Höhe des Anteils an den Erschließungskosten bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen; er ist von der vom Ausbau betroffenen Teileinrichtung sowie von der Verkehrsbedeutung für den Anlieger abhängig.

Der Anliegerbeitrag steht nicht im Zusammenhang mit dem Straßenausbaubeitrag.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016