Betreuungsrecht

Aus SGK Berlin

Für Menschen mit einer psychischen Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Behinderung kann durch das Betreuungsgericht eine Betreuung bestellt werden, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise selbst besorgen können. Die Betreuungsbestellung erfolgt auf eigenen Antrag oder von Amts wegen. Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 ff BGB geregelt. Mit diesem seit 1992 bestehenden Betreuungsrecht wurden die Vormundschaft über Volljährige sowie die Gebrechlichkeitspflegschaft abgeschafft. Ziel des Betreuungsrechts ist, den Betroffenen über eine Betreuungsperson notwendige Hilfen zu einem weitgehend selbstbestimmten Leben zu geben. Etwa zwei Drittel aller Betreuungen werden ehrenamtlich – meistens durch Angehörige – geleistet. Die übrigen erfolgen durch Berufsbetreuer, die selbstständig tätig oder bei Betreuungsvereinen angestellt sind. Die Überwachung der Betreuung obliegt den Betreuungsgerichten.

siehe auch: Betreuungsbehörde, Betreuungshelfer


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016