Dienstaufsicht für Wahlbeamte

Aus SGK Berlin

Die Bezirksbürgermeisterin / der Bezirksbürgermeister übt die Dienstaufsicht über die übrigen Bezirksamtsmitglieder im Rahmen des Beamtenrechts aus (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 VvB, § 39 Abs. 2 BezVG). Sie/er untersteht ihrerseits/seinerseits der Dienstaufsicht der Regierenden Bürgermeisterin / des Regierenden Bürgermeisters (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 VvB, § 2 Abs. 1 BAMG).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016