Drei-Prozent-Klausel
Aus SGK Berlin
Auf Parteien und Wählervereinigungen, für die bei der Wahl zu einer Bezirksverordnetenversammlung weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.
siehe auch: Bezirksverordnetenversammlung, Kommunalwahl
Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016