Drei-Prozent-Klausel

Aus SGK Berlin

Auf Parteien und Wählervereinigungen, für die bei der Wahl zu einer Bezirksverordnetenversammlung weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

siehe auch: Bezirksverordnetenversammlung, Kommunalwahl


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016