Freiwillige Leistungen

Aus SGK Berlin

Freiwillige Leistungen oder auch „Freiwillige soziale Leistungen“ werden als Begriff häufig in der Debatte um Haushaltsaufstellung oder -vollzug verwendet. Sie sollen staatliche oder kommunale Leistungen bezeichnen, die durch kollektive und nicht durch individuelle Rechtsansprüche gegen den Staat begründet sind. Tatsächlich ist diese Bezeichnung aber rechtsmissbräuchlich. Sie erweckt den Anschein, der Staat könne wählen, ob er diese Leistungen erbringen wolle, oder nicht. Betroffen sind häufig präventive Maßnahmen der Jugendarbeit oder der sozialen Arbeit. Die Unterscheidung von Pflichtaufgaben und freiwilligen Leistungen ist jedoch unzulässig. Tatsächlich darf der Staat überhaupt keine „freiwilligen Leistungen“ erbringen.

Leistungen des Staates erfolgen immer aufgrund gesetzlicher Pflichten. Leistungen des Staates ohne gesetzliche Grundlage sind willkürlich und unterliegen deshalb dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Auch bei der Jugendarbeit handelt es sich um Pflichtaufgaben des Staates, die aufgrund der Verpflichtung aus §11 SGB VIII erfüllt werden müssen.

siehe auch: Kommunale Aufgaben


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016