Jugendarbeit

Aus SGK Berlin

Jugendarbeit bezeichnet alle kommunalen Aufgaben der Jugendhilfe, die nicht aufgrund individueller Rechtsansprüche im Rahmen der Präventionsarbeit des Jugendamtes geleistet werden. Die Leistungen werden nach den §§ 11 und 12 SGB VIII erbracht und müssen nach § 79 Abs. 2 SGB VIII als angemessener Anteil der Jugendhilfe gestaltet sein. Nach § 45 AG-KJHG hat der Anteil für die Jugendarbeit am Haushalt Berlins mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016