Kommunale Aufgaben

Aus SGK Berlin

Kommunale Aufgaben sind Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge, die nicht von Bund und Ländern geleistet werden, sondern von den Kommunen selbst. Rund 80 Prozent aller Angelegenheiten, die Bürger in Kontakt zu Behörden bringen, werden in kommunaler Selbstverwaltung erledigt. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist in Artikel 28 des Grundgesetzes und in den Landesverfassungen als Recht von Kommunen festgeschrieben, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Das Selbstverwaltungsrecht umfasst das Recht,

  • Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen (Personalhoheit)
  • die Verwaltungsorganisation selbst zu gestalten (Organisationshoheit)
  • Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) in eigener Verantwortung aufzustellen, um das Gemeindegebiet zu ordnen und zu gestalten (Planungshoheit)
  • kommunale Satzungen zu erlassen (Rechtsetzungshoheit)
  • die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft eigenverantwortlich zu regeln (Finanz- und Steuerhoheit).

Neben den freiwilligen Aufgaben, die jede Kommune selbstständig für sich definiert, gibt es verfassungsrechtlich festgeschriebene Pflichtaufgaben zu bewältigen. Beschlüsse und Gesetze des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes müssen an den Bedarf und an die Möglichkeiten der Kommune angepasst werden. Zu den Pflichtaufgaben einer Kommune zählen, ein Grundniveau an Infrastruktur, Dienst- und Sozialleistungen bereitzustellen, die kommunale Sicherheit durch Feuerwehr und Polizei zu gewährleisten sowie die Gemeinde- bzw. Stadtgestaltung voranzutreiben.

Aufgabenstruktur in den Kommunen

Die kommunale Aufgabenstruktur beschreibt die verschiedenen Arten von Aufgaben der Kommunen. Sie nehmen eigene als kommunale Selbstverwaltung und staatliche Aufgaben wahr.

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben

Die Freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Es gibt keine staatlichen Rechtsvorschriften oder Weisungen, die Gemeinden entscheiden eigenständig über solche Aufgaben und die finanzielle Verantwortung liegt bei der Kommune.

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben muss die Kommune nicht erledigen, d.h. sie allein entscheidet über das ob und wie. Beispiele: Märkte und Messen, Gewerbeansiedlung, Verkehrswege, ÖPNV, Energie- und Wasserversorgung, Musik- und Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Theater, Sportstätten.

Gemeinden sind in ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Allerdings ist es strittig, ob die Kommunen nicht durch das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) zur Erfüllung von etlichen sog. freiwilligen Leistungen verpflichtet sein könnten (z.B. Bibliotheken). Dies umso mehr, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Teilhabe an Bildung und Kultur Verfassungsrang eingeräumt hat (siehe z.B. Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben

Zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ist die Gemeinde durch Bundes- oder Landesgesetz oder Rechtsordnung gesetzlich verpflichtet. Sie entscheidet selbst, wie sie dieser Verpflichtung nachkommt - keine Entscheidung über das ob aber über das wie. Also über die Art und Weise wie Aufgaben erfüllt werden sollen. Beispiele: Bauleitplanung, Feuerschutz, Abwasserbeseitigung, Schulentwicklungsplanung, Katastrophenschutz, Anlage/ Unterhalt von Friedhöfen, Kindergärten und Horte, Schulträgerschaft. Die Kommune trägt dabei die finanzielle Verantwortung.

Sonderfälle

Darüber hinaus können den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden. Zu diesen gehören die übertragenen Aufgaben sowie die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung:

Übertragene Aufgaben sind dem Bund oder dem Bundesland zugeordnet, die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt den Kommunen, die dabei keine eigene Entscheidungskompetenz haben. Hierzu gehören u.a. die Ordnungsverwaltung und die Bauaufsicht.

Selten ist der Fall, dass staatliche Aufgaben den Gemeinden zugeordnet werden, aber durch das Gesetz eine staatliche Sonderaufsicht vorbehalten ist; dabei handelt es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. In diesen Fällen muss die Gemeinde die Aufgabe erfüllen, hat aber keine Entscheidungskompetenz über das ob und wie. Dies kann vor allem in der Ordnungsverwaltung und der Bauaufsicht der Fall sein.

Ein Sonderfall der staatlichen Aufgabenerledigung in den Gemeinden sind die sog. Auftragsangelegenheiten. Hierbei liegen Aufgabenzuordnung und Aufgabenwahrnehmung beim Staat. Dieser bedient sich der Kommunen lediglich zur Erledigung der Aufgabe.

Ein weiterer Sonderfall ist die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG, wonach durch Bundesgesetz die Kommunen ausnahmsweise zum Vollzug im Auftrag des Bundes verpflichtet werden können.

Bei allen Aufgaben, die nicht zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gehören, muss stets das Konnexitätsprinzip greifen, nach dem der Auftraggeber auch die Kosten tragen muss (z.B. Durchführung Bundestagswahl, Zivilschutz, BAföG).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016