Gewährleistung der Jugendhilfe
Aus SGK Berlin
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe geeigneten Dienste, Angebote und Veranstaltungen in der erforderlichen Quantität und Qualität zur Verfügung stehen. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe und hat in diesem Zusammenhang auch die Verantwortung für die Planung. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe und die für Jugend zuständige Senatsverwaltung die des überörtlichen Trägers wahr.
siehe auch: Jugendhilfeplanung
Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016