Hausrecht

Aus SGK Berlin

Hausrecht besitzt, wer über die Benutzung von bestimmten Räumlichkeiten entscheiden darf. Der Hausrechtsinhaber öffentlicher Gebäude kann unter bestimmten Umständen Personen verbieten, sich in seinen Räumen aufzuhalten und ein Hausverbot aussprechen (z B. Randalierer). Das Hausrecht kann auch z. B. an Angestellte oder Beamte übertragen werden.

In den Räumen der BVV übt der BVV-Vorsteher das Hausrecht aus.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016