Integrationsausschuss

Aus SGK Berlin

Mit der Verabschiedung des Integrations- und Partizipationsgesetzes (IntPartG) ist die Bezirksverordnetenversammlung mit Beginn der 17.Wahlperiode (2011-2016) des Abgeordnetenhauses von Berlin verpflichtet, einen Integrationsausschuss zu bilden. Dem Ausschuss gehören mindestens vier und höchstens sieben Bürgerdeputierte an, wobei die Bezirksverordneten die Mehrheit bilden müssen und die Ausschussgröße 15 Mitglieder nicht überschreiten soll. Allerdings sind diese anders als beim Kinder- und Jugendhilfeausschuss nicht auf Vorschlag der freien Träger, sondern wie bei den übrigen Ausschüssen auch auf Vorschlag der Fraktionen zu wählen. Sie sollen insbesondere Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund berücksichtigen und können auf Vorschläge von Verbänden zurückgreifen, die bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung auf einer entsprechenden Liste eingetragen sind. (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 32 BezVG)


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016