Fraktion (BVV)

Aus SGK Berlin

Nach § 5 Abs. 3 BezVG besteht eine Fraktion aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung (BVV), die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt sind. Wenn die für eine Fraktion erforderliche Mitgliederzahl während einer Wahlperiode unterschritten wird, ist die Fraktion aufgelöst. Die Anzahl der Fraktionen in der betreffenden BVV reduziert sich mit der Folge, dass über die Besetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie ihrer Vorstände neu entschieden werden muss.

Fraktionsgemeinschaften (Zusammenschlüsse von Mitgliedern verschiedener Parteien oder Wählergemeinschaften zu einer Fraktion) sind rechtlich unzulässig. Wer nicht der Partei oder Wählergemeinschaft angehört, kann nicht Mitglied der entsprechenden Fraktion werden. Wer jedoch bereits als Nichtmitglied von einer Partei oder Wählergemeinschaft in ihren Wahlvorschlag aufgenommen wurde (vgl. § 24 Abs. 2 LWG), gehört als Bezirksverordneter der entsprechenden Fraktion an. Mit dem Fraktionsstatus verbindet das Bezirksverwaltungsgesetz verschiedene Rechte, etwa bei der Besetzung des BVV-Vorstandes oder der Ausschüsse und ihrer Vorstände.

Wer während der Wahlperiode als Bezirksverordneter seine Partei oder Wählergemeinschaft verlässt, scheidet grundsätzlich aus der entsprechenden Fraktion aus und kann diese auch nicht mehr in den Gremien der BVV (Ältestenrat, Vorstand, Ausschüsse etc.) vertreten. Er gehört der Bezirksverordnetenversammlung als fraktionsloser Bezirksverordneter an. Sofern die Fraktion trotz ihrer verringerten Mitgliederzahl das Vorschlagsrecht für die Besetzung der durch das Ausscheiden des parteilosen Bezirksverordneten frei gewordenen Sitze in den genannten Gremien behält, erfolgt die Neubesetzung aus ihren Reihen. Verliert sie ihr Besetzungsrecht, ist auf Grund der veränderten Mehrheits- und Stärkeverhältnisse der Fraktionen untereinander die Verteilung der entsprechenden Sitze neu vorzunehmen. Dabei bleibt ein fraktionsloser Bezirksverordneter auch dann unberücksichtigt, wenn er als Gast an den Sitzungen einer Fraktion teilnimmt. Im Übrigen bleibt es den Fraktionen unbenommen, fraktionslose Bezirksverordnete als Vertreter ihrer Fraktion für die Ausschüsse zu benennen, wenn dies im Hinblick auf das dann gegebene Stimmrecht gewünscht wird.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Januar 2020