Kollegialorgan

Aus SGK Berlin

Kollegialorgane sind Organe, denen mehrere Personen als Organwalter zugeordnet sind, z B. die Landesregierung, die Bundesregierung oder das Bezirksamt (Bezirksbürgermeister bzw. Bezirksbürgermeisterin und Bezirksstadträte bzw. Bezirksstadträtinnen). Sie nehmen gemeinsam die dem Kollegialorgan zugeordneten Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Ihre Willensbildung erfolgt nach einem etwa in einer Geschäftsordnung festgelegten inneren Organisationsrecht (z. B. Mehrheitsentscheidung für die Beschlussfassung). Ein Einzelorgan hingegen ist in einigen Flächenländern der Regierungspräsident.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016