Schiedsperson

Aus SGK Berlin

Schiedspersonen sind Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Tatbeständen. Die Schieds­person steht häufig im Zusammenhang mit Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses. Bei all diesen Delikten muss, bevor eine Privatklage beim Amtsgericht erhoben werden kann, ein Sühneverfahren bei einer Schiedsperson durchgeführt werden.

Die Schiedsperson kann auch zivilrechtliche Streitigkeiten schlichten. Sie ist bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig, wenn es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt (Beispiele: bei Mietzinsstreitigkeiten oder wegen Beschädigung oder Zerstörung eines Gegenstandes).

Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. Sie hat nur die Aufgabe, in den oben aufgeführten Fällen zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Das Verfahren vor dem Schiedsamt ist einfach und kostengünstig, da Prozesskosten entfallen.

Die Bezirksverordnetenversammlungen wählen für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson für die Dauer von fünf Jahren. Die Einrichtung eines Schiedsamtsbezirks, dessen Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegen dem jeweiligen Bezirksamt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016