Staatsaufsicht

Aus SGK Berlin

Die Staatsaufsicht wird als Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen wahrgenommen. Aufsichtsbehörde ist die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit nicht im Einzelfall ein Bezirksamt dazu bestimmt ist (§ 28 AZG).

Zu den staatsaufsichtlichen Maßnahmen gehören u.a. die Bestätigung von Satzungen der Stiftungen oder das Beanstandungsrecht des Senats für Beschlüsse eines Aufsichtsrats.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016