Veränderungssperre

Aus SGK Berlin

Die Veränderungssperre soll die Gemeinden während der Erstellung von Bebauungsplänen vor tatsächlichen Veränderungen schützen. Sie hat die Wirkung einer generellen Bausperre: Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Auch sonstige wesentliche Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig.

Die Veränderungssperre ist wie die Zurückstellung eines Baugesuches (§ 15 BauGB) nur zulässig, wenn die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans bereits beschlossen und dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist.

Es braucht aber noch keine Klarheit über die endgültige Konzeption des Bebauungsplans gegeben zu sein; es können sogar Mängel in der Konzeption des Bebauungsplanes vorliegen, soweit diese im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes noch zu beheben sind.

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes kann auch erst zusammen mit dem Erlass der Veränderungssperre vom Bezirksamt gefasst werden. Allerdings darf die Veränderungssperre erst nach dem Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben werden.

Nach dem Baugesetzbuch tritt die Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft; eine Verlängerung ist möglich. Dauert sie länger als vier Jahre, besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 18 BauGB).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016