Kontrollrechte der BVV

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BezVG kontrolliert die BVV die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Ihr stehen dafür verschiedene Instrumente zur Verfügung. Es können Anfragen an das Bezirksamt gerichtet werden oder es kann Akteneinsicht verlangt werden. Weiter können die BVV und ihre Ausschüsse die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamts verlangen (§ 14 Abs. 2 BezVG). Schließlich kann die BVV Einwendungen gegen die Geschäftsführung des Bezirksamts erheben (§ 17 Abs. 1 BezVG) oder nach vorangegangener Kontrolle das Selbstentscheidungsrecht gemäß § 12 Abs. 3 BezVG ausüben.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016