Fraktionszuschüsse

Aus SGK Berlin

Abgeordnetenhaus

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat jede Fraktion einen Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt. Dieser Anspruch setzt sich aus einem die allgemeine Arbeit der Fraktionsgeschäftsstellen sichernden gleich hohen Grundbetrag sowie einem nach der Mitgliederzahl jeder Fraktion gestaffelten Zuschlag zusammen.

Fraktionen, deren Parteien nicht an der Regierung beteiligt sind (Oppositionsfraktionen), haben Anspruch auf einen zusätzlichen nach ihrer Mitgliederzahl oder pauschal berechneten Betrag (Oppositionszuschlag). Die Höhe des Grundbetrages, des Oppositionszuschlages und des Zuschlages je Mitglied einer Fraktion bemessen sich nach den vom Abgeordnetenhaus für das laufende Haushaltsjahr im Haushaltsplan (Anlage zum Haushaltsgesetz) beschlossenen Beträgen. Der sich für jede Fraktion ergebende jährliche Betrag ist in den Erläuterungen zum Haushaltsplan auszuweisen.

Für 2016 sind im Haushaltsplan folgende Fraktionszuschüsse geplant:

  • Grundbetrag je Fraktion 587.904 € (2017: 611.424 €),
  • Zuschlag je Oppositionsfraktion 278.568 € (289.716 €),
  • Pro-Kopf-Betrag je Fraktionsmitglied 28.428 € (29.568 €).

BVV

Jeder Bezirksverordnetenversammlung werden für Zuschüsse an die Fraktionen im Haushaltsjahr ein Grundbetrag in Höhe von 15.000 Euro und ein zusätzlicher Betrag von 100 Euro je 1.000 Bezirkseinwohner zugeteilt. 10% des Grundbetrages erhält jede Fraktion als Sockelbetrag. Der verbleibende Gesamtbetrag wird um 75.000 € verstärkt und auf die einzelnen Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl verteilt. Die Fraktionszuschüsse werden monatlich im Voraus gezahlt (§ 8a BezVEG). Außerdem erhalten die Fraktionen nach § 8a Abs. 4 BezVEG abhängig von ihrer jeweiligen Größe gegen Nachweis der entstandenen Aufwendungen zusätzliche Personalmittel für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die Fraktionszuschüsse dürfen für die Öffentlichkeit zur Information über die Tätigkeit der Fraktion verwendet werden. Reine Sympathiewerbung, Parteiwerbung oder gar Zahlungen an die Partei sind nicht gestattet.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016