Gewerbegebiet

Aus SGK Berlin

Gewerbegebiete (GE) dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden (§ 8 BauNVO).

Die Einrichtung von Gewerbegebieten erfolgte ursprünglich, um störende Einwirkungen von Betrieben (Lärm, Geruch, Gefahren) auf Wohnungen zu vermeiden. Später erfolgte die gewünschte Trennung von Wohnen und Arbeiten dazu, dass auch nicht störende Betriebe (etwa Verwaltungsgebäude) von Wohngebieten räumlich getrennt wurden. Die bewusste Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten wird unterschiedlich gesehen. Zum einen wird die Trennung politisch gefördert, um reine Wohnsiedlungen zu erhalten, die weitgehend frei von Gewerbe und damit auch frei von Gewerbeverkehr sind. Gegenpositionen versuchen eine gemischte Planung, in der nur besonders störende Industrien in Gewerbegebiete ausgelagert werden, während Arbeiten und Wohnen näher zusammengeführt werden sollen (bekannt als „Kreuzberger Mischung“).

siehe auch: Baunutzungsverordnung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016