Mitwirkungsverbot für Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

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Nach § 11 Abs. 3 BezVG dürfen Bezirksverordnete an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG (Befangenheit) führen würden. Das Gleiche gilt für Bezirksverordnete, die vorbereitend oder entscheidend als Mitarbeiter einer Senatsverwaltung an Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (Eingriffsrecht) teilnehmen.

§ 11 Abs. 3 BezVG gilt sinngemäß auch für die Bürgerdeputierten in den Ausschüssen der BVV.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Januar 2020