Jugendhilfeausschuss

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Der Jugendhilfeausschuss ist Teil des Jugendamtes und der Verwaltung des Jugendamts übergeordnet. In Berlin ist der Jugendhilfeausschuss darüber hinaus auch fachpolitischer Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung.

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Insbesondere erörtert er aktuelle Problemlagen von jungen Menschen und Familien, regt die Weiterentwicklung der Jugendhilfe an, befasst sich mit der Jugendhilfeplanung und mit der Förderung der freien Jugendhilfe. Im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft zur Verfügung gestellten Mittel hat er Beschlussrecht in allen Angelegenheiten, die die Jugendhilfe betreffen. Er kann im gesetzlichen Rahmen alle Angelegenheiten der Jugendhilfe an sich ziehen und darüber Entscheidungen treffen. Die Rechte des Jugendhilfeausschusses können nicht durch Zuständigkeit der Verwaltung beschnitten werden. Aber auch Zuständigkeiten der BVV können nur begründet werden, wenn dies unter Beachtung der Vorgaben des § 71 Abs. 3 SGB VIII geschieht. Gemäß § 35 Abs. 2 AG-KJHG beschließt der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Geschäftsbereichs Jugend und nach Maßgabe der von der Bezirksverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden von der BVV gewählt. Dem JHA gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 9 Bezirksverordnete und 6 Bürgerdeputierte; von diesen Bürgerdeputierten müssen mindestens 3 von einem freien Träger der Jugendarbeit kommen.

Darüber hinaus werden kompetente Personen als beratende Mitglieder für den Jugendhilfe­ausschuss berufen. Das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts und der Leiter bzw. die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016