Sperrklausel

Aus SGK Berlin

Eine Sperrklausel verhindert bei einer Verhältniswahl, dass sehr kleine Parteien in Parlamenten oder kommunalen Vertretungskörperschaften vertreten sind und es so zu einer zu starken Aufsplitterung kommt. Für das Abgeordnetenhaus von Berlin gilt eine Sperrklausel von 5 v.H., für die Bezirksverordnetenversammlungen von 3 v.H.

siehe auch: Kommunalwahl, Fünf-Prozent-Klausel, Drei-Prozent-Klausel


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016